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   BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81   

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BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81 (https://dejure.org/1982,1682)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1982 - 1 WB 62.81 (https://dejure.org/1982,1682)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1982 - 1 WB 62.81 (https://dejure.org/1982,1682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Teilnahme an Informationsveranstaltungen des Deutschen Bundeswehr-Verbandes in Uniform - Ermessensspielraum des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) bei der Anordnung eines Uniformverbots für einen Einzelfall - Begriff der politischen Veranstaltungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 76, 30
  • NJW 1984, 747
  • NVwZ 1984, 239 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Die grammatische Interpretation (vgl. BVerfGE 11, 126, 130) [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] führt hier allerdings zu keinem völlig eindeutigen Ergebnis.

    Die Entstehungsgeschichte des § 15 SG ("historische Auslegung" im Sinne von BVerfGE 11, 126, 130) [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] bestätigt dieses Ergebnis systematisch-teleologischer Interpreatation und behebt etwa verbleibende Zweifel (vgl. BVerfGE a.a.O.).

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Nach seinerEntscheidung vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 - (BVerfGE 57, 29, 35, 37) dürfen Soldaten an einer Veranstaltung dann nur in Zivilkleidung teilnehmen, wenn "es sich um eine Form kollektiver politischer Betätigung handelt", und gilt das Uniformverbot des § 15 Abs. 3 SG nicht, wenn "es ausschließlich um die Pflege berufsspezifischer Belange... geht".

    Ein entsprechendes generelles Uniformverbot besteht jedoch nicht; auch aus der einschlägigen, in BVerfGE 57, 29, 35 [BVerfG 07.04.1981 - 2 BvR 446/80] der Entscheidung mit zugrunde gelegten Verwaltungspraxis läßt es sich nicht herleiten.

  • BVerwG, 20.11.1975 - I WB 104.73
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Das hiermit eingeräumte Ermessen ist durch die Rechtsprechung des Senats (vgl. dieBeschlüsse vom 26.07.1972 - 1 WB 24/72 - undvom 20.11.1975 - 1 WB 104/73 -) dahingehend konkretisiert, daß die Erlaubnis eingeschränkt werden kann, wenn und soweit das außerdienstliche Uniformtragen durch die öffentlichen Belange nicht gerechtfertigt ist oder diesen sogar zuwiderläuft.

    Nach der Entscheidung des Senatsvom 20. November 1975 - 1 WB 104/73 - (BVerwGE 53, 106, 109) liegt es überhaupt im pflichtmäßigen Ermessen des BMVg, "dem Soldaten das Tragen der Uniform auch außer Dienst zu gestatten", und ist der BMVg "befugt, für bestimmte Gelegenheiten das Tragen der Uniform zu verbieten, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist" (so auch Scherer, a.a.O. RdNr. 10).

  • BVerwG, 26.07.1972 - I WB 24.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Das hiermit eingeräumte Ermessen ist durch die Rechtsprechung des Senats (vgl. dieBeschlüsse vom 26.07.1972 - 1 WB 24/72 - undvom 20.11.1975 - 1 WB 104/73 -) dahingehend konkretisiert, daß die Erlaubnis eingeschränkt werden kann, wenn und soweit das außerdienstliche Uniformtragen durch die öffentlichen Belange nicht gerechtfertigt ist oder diesen sogar zuwiderläuft.

    Der Senat hat in seinerEntscheidung vom 26. Juli 1972 - 1 WB 24/72 - darüber hinaus festgestellt, daß die allgemeine Erlaubnis zum Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes für den Soldaten auch kein subjektives öffentliches Recht begründet und daß der BMVg "ein weites, an den Belangen und Interessen der Bundeswehr orientiertes Ermessen" hat, das Tragen der Uniform zu untersagen.

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Dieser Befehl steht im Einklang mit dem verfassungskräftigen Übermaßverbot (BVerfGE 22, 114, 123) [BVerfG 28.06.1967 - 2 BvR 143/61], demzufolge "zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden und legitimen Zwecks" von mehreren geeigneten Mitteln das "den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigende Mittel" zu nehmen ist ("Gebot des Interventionsminimums", vgl. Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Bayer, Verf. Art. 3 RdNr. 4).
  • BVerwG, 25.03.1970 - I WB 137.69

    Beschwerde wegen Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Die Rechtswidrigkeit ist nur gegenüber der Person des Antragstellers auszusprechen, da das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle anderer Verfahrensarten (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Art. 100 Abs. 1 GG; § 47 VwGO) entsprechendes Rechtsinstitut nicht kennt (vgl. BVerwGE 43, 88, 2. Leitsatz 90).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 299, 2. Leitsatz, 312; 8, 274, 307), wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 299, 2. Leitsatz, 312; 8, 274, 307), wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Denn diese Vorschriften - Verbot der Betätigung zugunsten "einer bestimmten politischen Richtung" im Dienst (Abs. 1 Satz 1), Verbot des Wirkens "für eine politische Gruppe" und "als Vertreter einer politischen Organisation" innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (Abs. 2 Satz 3) und Verbot der Beeinflussung von Untergebenen "für oder gegen eine politische Meinung" (Abs. 4) - sollen unverkennbar dazu dienen, der allgemeinpolitischen Betätigung der Soldaten jene Schranken aufzuerlegen, die erforderlich sind, um Störungen des Dienstbetriebs und der kameradschaftlichen Verbundenheit der Soldaten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 44, 197, 203 f. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 53, 327 ff.), wie sie bei der Erörterung und Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Soldaten von vornherein nicht oder nicht mit ähnlich trennender Wirkung zu befürchten sind.
  • BVerwG, 06.08.1981 - 1 WB 89.80

    Befehl - Zuständiger Vorgesetzter - Soldat - Dienstliche Unterkünfte - Anlagen -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    In erster Linie ist dabei vielmehr an eine parteipolitische Betätigung, an das Wirken für eine politische Partei und an eine Beeinflussung von Untergebenen zugunsten der politischen Absichten einer solchen zu denken (vgl. BVerwG NZWehrr 1977, 223); freilich kann nichts anderes für die Betätigung zugunsten anderer politischer Kräfte - "außerparlamentarischer Opposition", "Bürgerinitiativen", "Friedensbewegung" usw. - gelten, wenn diese nur schon stark genug sind, um als "politische" Richtung, Gruppe oder Organisation und Träger einer "politischen" Meinung zu allgemeinen gesellschaftlichen Problemen im Sinne der zitierten Bestimmungen zu gelten, im politischen Meinungskampf also konfrontierend zu wirken (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1981 - 1 WB 89/80 - undvom 18. Februar 1982 - 1 WB 57/80; Scherer, SG 5. Aufl. § 15 RdNr. 9 a.E.).
  • BVerwG, 17.05.1972 - I WB 125.71

    Haarnetz-Erlass

  • BVerwG, 31.08.1977 - 1 WB 119.77

    Politische Plaketten - Privatkraftfahrzeuge - Soldat - Bundeswehrgelände -

  • BVerwG, 24.02.1971 - I WB 165.70

    Rechtsmittel

  • VG Köln, 24.03.2011 - 26 K 5606/09

    Rechtmäßigkeit einer "Information für die Truppe" zum Umgang mit einer bestimmten

    Was im Sinne von § 15 Abs. 3 SG unter "politisch" zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81- (iuris), umfassend dargelegt.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81- (iuris).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81 - (iuris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - 8 A 1019/11

    Uniformtrageverbot der Soldaten bei politischen Veranstaltungen; Untersagung von

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 -, BVerfGE 57, 29 (juris Rn. 20 f.); BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62.81 -, BVerwGE 76, 30 (juris Rn. 9).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62.81 -, BVerwGE 76, 30 (juris Rn. 9); Scherer/Alff, SG, 2008, § 15 Rn. 16; Sohm, in: Walz/Eichen/ders., SG, 2. Aufl. 2010, § 4 Rn. 40.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1998 - 2 A 11514/98

    Meinungsfreiheit

    Einen Verstoß gegen § 215 LBG, der dem Polizeibeamten parteipolitische Betätigung sowie den Besuch von "politischen", das heißt allgemein-politischen (siehe BVerwGE 76, 30), Versammlungen in Dienstkleidung untersagt, hat der Beklagte ihm zu Recht nicht vorgehalten.
  • BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 75.99

    Untersagung der Anbringung eines Aushangs mit privaten Meinungsäußerungen zu

    Dieser soll politische Auseinandersetzungen im Bereich der Bundeswehr einschränken, um dadurch die Kameradschaft und die Gemeinsamkeit des Dienstes sowie die Erfüllung der der Bundeswehr gestellten Verteidigungsaufgabe zu gewährleisten (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [203]; Beschluß vom 8. Dezember 1982 - BVerwG 1 WB 62.81 - <BVerwGE 76, 30 [33]>).
  • VG Köln, 24.03.2011 - 26 K 2961/09

    Es besteht keine Unterlassungspflicht des Bundesverteidigungsministers Dritten,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81 - (iuris).
  • VG Wiesbaden, 17.11.2003 - 8 G 2745/03

    Rechtmäßigkeit der Teilnahme von Polizisten an einer Demonstration in Uniform

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.1982 -1 WB 62/81 - (BVerwGE 76, 30) betrifft ebenfalls keinen vergleichbaren Sachverhalt, da die einschlägigen Bestimmungen der Bundeswehr eine grundsätzliche Erlaubnis des Soldaten, auch außerhalb des Dienstes und der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen Uniform zu tragen, voraussetzen.
  • BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 35.81

    Befehl - Dienstlicher Zweck - Repräsentationsveranstaltung der Bundeswehr -

    Ein besonderes Feststellungsinteresse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) braucht der Antragsteller nicht darzutun, weil es sich bei den angefochtenen Maßnahmen um Befehle handelt (BVerwG Beschluß vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62/81 - BVerwG NZWehrr 1977, 186).
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